Rz. 14

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB wird der durch das Eilverfahren zu sichernde Anspruch ab der Zustellung des Antrages gehemmt. Von der Hemmung erfasst wird dabei auch der im Wege der Leistungsverfügung zu erfüllende Anspruch.[15] Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen, wirkt die Zustellung unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrages oder der Erklärung bei Gericht zurück, d.h., wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Hier ist vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes zu differenzieren: Verursacht der Zustellungsbetreiber die Verzögerung, kann eine Verzögerung von 14 Tagen schon schaden; sonst ist die Rechtsprechung großzügig.[16] Sofern der Antrag wegen fehlender mündlicher Verhandlung nicht zugestellt wird, tritt die Wirkung der Hemmung mit der Einreichung des Antrages ein, sofern der Beschluss innerhalb eines Monats dem Schuldner zugestellt wird. Die Hemmung endet unter den Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 BGB.

[15] MüKo-BGB/Grothe, § 204 Rn 51.
[16] Dazu ausführlich: Zöller/Greger, § 167 Rn 10 ff; siehe auch BGH NJW 2015, 2666 ff.

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