Rz. 7

Arrest und einstweilige Verfügung erwachsen in formeller Rechtskraft. In materieller Hinsicht ist ihre Rechtskraftwirkung nach h.M. begrenzt. Beispielsweise ist die Wiederholung des Arrest- bzw. Verfügungsantrages zulässig, wenn neue Mittel der Glaubhaftmachung vorgebracht werden können, die im ersten Verfahren noch nicht dargelegt werden konnten.[11]

 

Rz. 8

 

Beispiel

Ist eine einstweilige Verfügung etwa nach mündlicher Verhandlung mangels hinreichender Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen aufgehoben worden, ist der Antragsteller nicht gehindert, den Verfügungsantrag noch einmal zu stellen, wenn er erst später in den Besitz einer Urkunde gelangt, mit deren Hilfe er den Verfügungsanspruch glaubhaft machen kann. Problematisch kann dann jedoch der Verfügungsgrund sein.

 

Rz. 9

Die materielle Rechtskraft von Arrestentscheidung und einstweiliger Verfügung ist zudem durch die Möglichkeit des § 927 ZPO eingeschränkt. Danach kann wegen veränderter Umstände die Aufhebung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung beantragt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 und 3 ZPO abgelaufen ist und Arrest und einstweilige Verfügung deshalb nicht mehr vollstreckt werden können. Weiterhin kann der Gläubiger einen neuen Arrest und eine neue einstweilige Verfügung mit gleichem Inhalt erwirken, sofern Grund und Anspruch weiterbestehen, es sei denn, dass die frühere Anordnung – aus welchem Grund auch immer – aufgehoben worden ist oder der Gläubiger ausdrücklich auf Rechte aus der Verfügung bzw. dem Arrest verzichtet hat.[12]

[11] KG KGR 2001, 52, 53; Zöller/Vollkommer, vor § 916 Rn 13, § 922 Rn 18.
[12] Zöller/Vollkommer, vor § 916 Rn 13.

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