Rz. 158

Bei der Regelungsverfügung gem. § 940 ZPO tritt an die Stelle des Individualanspruchs ein zwischen den Parteien – meist auf Dauer – angelegtes Rechtsverhältnis,[274] aus dem heraus einzelne Rechte und Pflichten der Beteiligten streitig sind. Die Besonderheit der Regelungsverfügung ist darin zu sehen, dass bestimmte Ansprüche noch nicht bestehen müssen; sie müssen aber entstehen können.[275]

 

Rz. 159

Die Eilanordnung nach § 940 ZPO soll die Rechtsstellung des Antragstellers im Hauptverfahren vor aus der Langwierigkeit des Hauptverfahrens drohenden Nachteilen dadurch schützen, dass durch die vorläufige Regelung die Rechtsposition des Antragstellers in ihrem status quo erhalten bleibt und vor möglicherweise irreparablen Veränderungen in der Zwischenzeit geschützt wird.[276] Typische Anwendungsfälle finden sich im Miet- und Gesellschaftsrecht sowie im Wettbewerbsrecht.

 

Rz. 160

 

Beispiele

Untersagung eines beabsichtigten unangemessenen Gebrauchs der Mietsache,
Ordnungsgemäße Beheizung der Mieträume,
Zustimmung des Mieters zu notwendigen Erhaltungsmaßnahmen nur bei akuter Gefahr für das Mietobjekt,
Einziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis oder auch nur Verhängung eines zeitlich begrenzten Vertretungsverbotes,
Einstweilige Regelung der Gesellschaftsverhältnisse wie Verbot zum Betreten der Geschäftsräume oder der Einsichtnahme in Geschäftsbücher,
Verbot der Abhaltung einer Gesellschaftsversammlung oder der Vollziehung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung,
Untersagung auch wahrheitsgemäßer, aber herabsetzender Äußerungen gegenüber Kunden eines Wettbewerbers,
Untersagung irreführender Aussagen über eigene geschäftliche Verhältnisse oder über den Wettbewerber oder seine Produkte.[277]
 

Rz. 161

 

Hinweis

In der Praxis wird zwischen den einzelnen Verfügungsarten nicht exakt getrennt; §§ 935, 940 ZPO werden häufig nebeneinander angewandt.[278] Sicherungs- und Regelungsverfügung sind zwar rechtlich zu unterscheiden. Der Verfügungsantrag muss aber nur das Rechtsschutzziel benennen, nicht auch die Art der einstweiligen Verfügung. Wenn der Antragsteller sich also nicht auf einen bestimmten Weg – Sicherung oder Regelung – festlegt, kann das Gericht, ohne an den Antrag gebunden zu sein, nach seinem Ermessen das geeignete Instrument auswählen.[279]

[274] Der Begriff des Rechtsverhältnisses entspricht demjenigen der Feststellungsklage (§ 256 ZPO), MüKo-ZPO/Drescher, § 940 Rn 5.
[275] OLG Koblenz NJW-RR 1986, 1039; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 1448; Zöller/Vollkommer, § 940 Rn 2.
[276] MüKo-ZPO/Drescher, § 940 Rn 3.
[277] Vgl. zu zahlreichen weiteren Beispielen Zöller/Vollkommer, § 940 Rn 8.
[278] Zum umstrittenen Verhältnis von § 935 und § 940 ZPO siehe MüKo-ZPO/Drescher, § 935 Rn 3.
[279] MüKo-ZPO/Drescher, § 938 Rn 5 f.

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