Rz. 165
Die Zahlungsverfügung ist auf die vorzeitige Durchsetzung des Geldanspruchs gerichtet. Neben den gesetzlich geregelten Fällen (§§ 49, 119, 247 FamFG, vormals § 1615o BGB) kommt sie auch bei Lohn-, Gehalts-, Renten- und Schmerzensgeldzahlungen in Betracht, wenn der Gläubiger dringend auf sie angewiesen ist.[286] Bejaht wurde sie so z.B. bei einmaligen Arzt- oder Kurkosten[287] sowie bei Abschlagszahlungen auf Vertragserfüllung zur Abwendung des Insolvenzverfahrens.[288] Schließlich ist sie auch im Rahmen von Versicherungsleistungen bejaht worden.[289]
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