Rz. 15

Zuständig für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als auch das Gericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befinden (§§ 919, 943 ZPO). Die Zuständigkeit ist insoweit eine ausschließliche (§ 802 ZPO).

 

Rz. 16

Bei Anhängigkeit der Hauptsache ist das Gericht der Hauptsache, das Gericht erster oder zweiter Instanz, zuständig, bei dem die Hauptsache im Zeitpunkt des Arrestantrages anhängig ist (§ 943 Abs. 1 ZPO). Dabei knüpft die Zuständigkeit des Gerichts allein an das formelle Merkmal der Hauptsacheanhängigkeit an; die tatsächliche Zuständigkeit des Gerichts ist daher im summarischen Verfahren unerheblich.[17] Bei einer Verweisung der Hauptsache gem. §§ 281, 506 ZPO und bei Abgabe gem. § 696 Abs. 1, 700 ZPO wird das Absender- oder Abgabegericht auch für das Arrestverfahren unzuständig, wobei jedoch zuvor getroffene Arrestentscheidungen weiterhin wirksam bleiben. Die rechtskräftige Abweisung des Klageanspruchs im Hauptverfahren wegen fehlender Zuständigkeit hat zwingend die Unzuständigkeit des Gerichts auch für das Arrestverfahren zur Folge. Auch hier bleiben getroffene Arrestentscheidungen jedoch weiterhin wirksam.[18]

 

Rz. 17

Sofern die Hauptsache noch nicht anhängig ist, ist das Gericht örtlich und sachlich zuständig, bei dem die Hauptsache erstinstanzlich zulässigerweise anhängig gemacht werden könnte; das Gericht hat also in diesem Fall seine fiktive Hauptsachezuständigkeit zu überprüfen.[19] Ist die Hauptsache Familiensache, so ist das Familiengericht auch für den Arrest zuständig.[20]

 

Rz. 18

 

Hinweis

Die internationale Zuständigkeit folgt der örtlichen Zuständigkeit.[21] §§ 919, 943 ZPO werden auch im Anwendungsbereich des EuGVÜ/EuGVVO nicht von der Zuständigkeitsordnung gem. Art. 4 ff. EuGVVO verdrängt, da diese auf das Hauptsacheverfahren beschränkt ist. Gleichwohl kann einstweiliger Rechtsschutz nach Art. 35 EuGVVO bei einem nach dieser Verordnung in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt werden. Insoweit besteht für den Antragsteller ein Wahlrecht. Dabei können Vollstreckungs- und Anerkennungsprobleme vermieden werden, wenn das Gericht angerufen wird, das in dem Land liegt, wo auch vollstreckt werden soll.[22]

[17] LG Frankfurt NJW 1990, 652.
[18] MüKo-ZPO/Drescher, § 919 Rn 7.
[19] Zöller/Vollkommer, § 919 Rn 9.
[20] Zöller/Vollkommer, § 919 Rn 3.
[21] BGH NJW 1985, 2090.
[22] Klevemann, § 9 Rn 15 f.

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