Rz. 187

Hat der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse einen Auseinandersetzungsplan aufgestellt, so ersetzt dieser den für die Erbauseinandersetzung erforderlichen Auseinandersetzungsvertrag. Der Plan verpflichtet und berechtigt die Erben. Erst wenn der Testamentsvollstrecker den Plan für endgültig erklärt hat, ist dieser verbindlich, sodass die Erbauseinandersetzung nach dem Plan durchgeführt werden kann. Eine spätere Berichtigung ist nicht mehr möglich.[250]

 

Rz. 188

Ist ein Auseinandersetzungsplan aufgestellt, enthält dieser ebenso eine Rechenschaftslegung.

Entgegen Zimmermann[251] kann nicht bereits ein Schweigen auf den Plan innerhalb einer angemessenen Frist als Zustimmung aufgefasst werden. Ein bloßes Schweigen zum Plan reicht nur dann als Zustimmung, wenn der Erbe verpflichtet gewesen wäre, gegenüber dem Testamentsvollstrecker seinen ablehnenden Willen zu äußern.[252] Eine derartige Pflicht des Erben besteht nach hiesiger Auffassung nicht. Der Testamentsvollstrecker kann zudem ohne oder sogar gegen den Willen der Erben den Auseinandersetzungsplan durchführen. Dementsprechend muss eine Fristsetzung durch den Testamentsvollstrecker grundsätzlich rechtlich folgenlos für den Erben bleiben.

 

Rz. 189

Regelmäßig werden die späteren Verfügungen zur Durchführung des Auseinandersetzungsplans geduldet, worin ggf. eine konkludente Zustimmung liegen kann.[253] Eine Annahme eines Auflassungsangebotes muss aber nicht zwingend eine Zustimmung zum gesamten Auseinandersetzungsplan sein, denn der Erbe nimmt nur eine Teilleistung entgegen. Ebenso liegt keine Zustimmung vor, wenn der Testamentsvollstrecker Vermögenswerte an den Erben überträgt oder ihm Geld überweist und dieser die Gegenstände oder Geldbeträge nicht zurückgibt.

Der h.M.,[254] die eine Zustimmung und damit einen konkludent geschlossenen Auseinandersetzungsvertrag aufgrund der Mitwirkungshandlung zum Auseinandersetzungsplan recht schnell annimmt, ist entgegenzuhalten, dass der einzelne Erbe zwar bei der Ausführung des Auseinandersetzungsplans mitwirkt, aber doch nur um seinen Anteil zu erhalten. Ob er gleichzeitig zusammen mit den weiteren Erben – und dies ist entscheidend – einen Vertrag mit dem Testamentsvollstrecker und gleichzeitig mit den Miterben schließen will, ist häufig fraglich. Daher muss ein gemeinsamer Vertragswille auf jeden Fall bei der konkludenten Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan deutlich werden. Das einseitige Abstellen auf die einzelne Mitwirkungshandlung der Erben ist falsch.

 

Rz. 190

Erteilen die Erben ihre Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan ist fraglich, ob damit auch gleichzeitig eine Entlastung erklärt wird. Eine Zustimmung ist die Einverständniserklärung zu dem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft.[255] Der Auseinandersetzungsplan ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, zu dessen Wirksamkeit keine Zustimmung Dritter notwendig ist. Der Auseinandersetzungsplan hat aber für die Erben den Zweck, die Art und Weise der Auseinandersetzung zu erfahren. Er sagt aber nichts darüber aus, wie die gesamte Testamentsvollstreckung an sich verlaufen ist. Mit der Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan kann daher auch keine Entlastung verbunden sein.

 

Rz. 191

Sofern die Erben ihre ausdrückliche Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan erteilen, wird damit regelmäßig ein Auseinandersetzungsvertrag abgeschlossen.[256] Voraussetzung ist dabei die Mitwirkung und Einigung aller Erben.[257] Dieser Vertrag tritt dann an die Stelle des Auseinandersetzungsplans.

[250] RG Warn 1939 Nr. 9; Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 522 Fn 6; Bengel/Reimann/Schaub, HB Testamentsvollstreckung, § 4 Rn 243; Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 18 Rn 23.
[251] So Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 675.
[252] Vgl. Grüneberg/Ellenberger, Einf. 10 v. § 116.
[254] Vgl. nur Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 683; Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 518 m.w.N.
[255] Grüneberg/Ellenberger, Einf. v. § 182 Rn 1.
[256] BayObLG ZEV 1995, 371; Bengel/Reimann/Schaub, HB Testamentsvollstreckung, § 4 Rn 259; Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 18 Rn 21 ff.
[257] Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 518; Bengel/Reimann/Schaub, HB Testamentsvollstreckung, § 4 Rn 259.

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