Rz. 14

Die Aufstellung des Auseinandersetzungsplanes ist grundsätzlich Aufgabe des Notars. Allerdings kann er auch einen Plan der Beteiligten übernehmen.[13] Widerspricht ein erschienener Beteiligter, kommt die Auseinandersetzung nicht zustande. In den Plan sind die erbrechtlichen Verhältnisse, der Stand der Nachlassmasse, etwa bestehende Ausgleichspflichten (§§ 2050 ff. BGB), die Berechnung der Ansprüche der Beteiligten und die Bezeichnung der Nachlassgegenstände, welche die einzelnen Beteiligten erhalten, aufzunehmen.[14] Der Plan ist zu beurkunden. Dies geschieht dadurch, dass er zu Protokoll oder auch in einem besonderen Schriftstück, das beigefügt und verlesen werden muss, niedergelegt wird.

[13] BeckOK FamFG/Schlögel, § 368 Rn 1.
[14] MüKo-FamFG/Grziwotz, § 368 Rn 10.

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