Rz. 9

Mit Wirkung zum 1.9.2013 ist § 364 FamFG infolge der Kompetenzzuweisung für das Auseinandersetzungsverfahren auf die Notare entfallen. Es verbleibt in diesen Fällen bei der Zuständigkeit des Betreuungsgerichts für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers über § 340 FamFG, das auch bisher schon eine parallele Zuständigkeit innehatte. Dies gilt konsequenterweise auch in etwaigen Fällen einer landesrechtlichen Kompetenzzuweisung an Amtsgerichte, die nach § 487 Abs. 1 Nr. 1 FamFG möglich ist.[10]

[10] BeckOK FamFG/Schlögel, § 364 Rn 1.

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