Rz. 43

Rechtsschutz besteht, sofern die besonderen Voraussetzungen des Steuer-Rechtsschutzes vor Gerichten gegeben sind, nur dann, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Dieser richtet sich nach § 4 Abs. 1c ARB 2010.

 

Rz. 44

Im Regelfall ist der zumindest behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften im Erlass des für den Versicherungsnehmer belastenden Steuer- oder Abgabenbescheides zu sehen. Ist vor Erlass des Bescheides eine Antragstellung oder die Abgabe einer Steuererklärung notwendig, so ist darin die auslösende Willenserklärung für den Rechtsschutzfall zu sehen. Liegt die auslösende Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn des Versicherungsschutzes, so besteht kein Rechtsschutz (§ 4 Abs. 3a ARB 94/2008). Bei Verträgen nach den ARB 75 ist dies nicht anders zu sehen (zu den Einzelheiten siehe § 8 Rn 69).

Zu beachten ist, dass eine dreimonatige Wartezeit als vereinbart gilt (§ 4 Abs. 1 ARB 2010). Dies bedeutet, dass der Rechtsschutzfall nach Ablauf der Wartezeit eingetreten sein muss.

 

Rz. 45

Neben dem Eintritt des Rechtsschutzfalles nach § 4 Abs. 1c ARB 2010 ist weiter eine zeitliche Komponente zu berücksichtigen. Diese ist in § 4 Abs. 4 ARB 2010 geregelt. Es besteht danach kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegenden Steuer- oder Abgabefestsetzung vor den im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen. Diese Regelung dürfte für den Versicherungsnehmer möglicherweise unverständlich sein, da er kaum in der Lage sein wird zu beurteilen, wann die Voraussetzungen für die Steuer- und Abgabenfestsetzung eingetreten sind.

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer schließt 2004 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab, der den Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten beinhaltet. Nach Beginn des Versicherungsschutzes reicht er verspätet beim Finanzamt seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ein. Das Finanzamt erkennt Werbungskosten nicht an. In diesem Fall besteht wegen § 4 Abs. 4 ARB 94/2008 kein Rechtsschutz, da die tatsächlichen Voraussetzungen vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind.

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