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Mit der Entscheidung vom 19.10.1016[18] greift der BGH seine frühere Definition wieder auf, dass Gebrechen dauernde abnorme Gesundheitszustände sind, die eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulassen. Klar formuliert der BGH aber auch, dass dies auch dann gelte, wenn die VP vorher an keinen Beschwerden litt. Somit sind klinisch stumm verlaufende Gebrechen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie unerkannt waren, aber zur Verstärkung der Folgen des Unfalls beigetragen haben. Damit ist das in der Praxis regelmäßig vorgetragene Argument entkräftet, dass der VN sich vor einem Unfall in keiner Behandlung befunden habe und sein Gesundheitszustand deshalb unfallbedingt sein müsse.

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