Rz. 19

In der Entscheidung vom 18.11.2015[15] hat der BGH für die dort vereinbarte Progressionsstaffel entschieden, dass für die Progressionsberechnung der Invaliditätsgrad kaufmännisch zu runden sei. Die dort vereinbarte Progressionsstaffel basiert auf einer Tabelle, die lediglich die vollen Prozentpunkte der Invalidität in den abzurechnenden Leistungsprozentsatz umsetzt. Die Entscheidung ist daher mit Vorsicht zu genießen, da es eine Vielzahl anders formulierter Progressionsstaffeln gibt,[16] die dieser Auslegung nicht zugänglich sind.

[15] BGH v. 18.11.2015 – IV ZR 124/15, zfs 2015, 456 = BGHZ 208, 9.
[16] Vgl. z.B. Naumann in: FS für Heidrich, S. 103.

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