Rz. 18

Die Sicht des BGH[13] auf die Schulter ist aus medizinischer Sicht richtig, denn die Schulter gehört anatomisch nicht zum Arm.[14] Für die Invaliditätsbewertung ist dies aber eng mit der Bedeutung des Sitzes der Schädigung verbunden, denn bei dem Verständnis, dass auf den Sitz der (primären) Verletzung abzustellen sei, befindet man sich dann nicht mehr im Bereich der Gliedertaxe.

Keine Aussage trifft der BGH zu der Frage, ob damit der Versicherungsschutz für Schulterverletzungen durch erhöhte Kraftanstrengungen generell ausscheidet.

[14] Ausführlich Naumann/Brinkmann, VersR 2015, 1360.

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