Rz. 37

Der direkten Einwirkung von außen hat die Rechtsprechung solche Fälle zugerechnet, in denen die Einwirkung eine Gesundheitsschädigung zwar nur mittelbar verursacht hat, diese Einwirkung die VP aber in eine Situation gezwungen hat, in der sie hilf- bzw. bewegungslos die Gesundheitsschäden erdulden musste. Richtigerweise ist dabei unerheblich, wodurch die Bewegungs- bzw. Hilflosigkeit ausgelöst wurde. Zu beachten bleibt aber, dass nicht jede beliebige Einschränkung der Bewegungsfreiheit genügt, sondern eine "völlige" Hilflosigkeit der VP eingetreten sein muss.[47]

 

Beispiele

Ein Bergsteiger erfror, nachdem er durch "Verhängen" des Seils zwar unverletzt geblieben, aber bewegungslos geworden war.[48]
Ein Fußgänger stürzte in einen 2,30 m tiefen Straßengraben. Er blieb hierbei unverletzt, konnte sich aber nicht befreien und erfror.[49]
[47] Bruck/Möller-Leverenz, § 178 VVG, Rn 60; im Ergebnis ebenso BGH v. 15.2.1962 – II ZR 95/60, VersR 1962 341, 342.
[48] BGH v. 15.2.1962 – II ZR 95/60, VersR 1962, 341.
[49] OLG Karlsruhe v. 9.7.1999 – 14 U 131/98, r+s 2000, 438.

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