Rz. 17

Der BGH hat in früheren Entscheidungen für die Invaliditätsbewertung auf den Sitz der Schädigung abgestellt. Ob damit der Sitz der primären Verletzung, also der Erstkörperschädigung, gemeint sei, oder der Sitz der Auswirkung (der Verletzung) wurde unterschiedlich interpretiert.

Mit der Entscheidung vom 1.4.2015[11] stellt der BGH am Beispiel der dort zu entscheidenden Schulterverletzung klar, dass er auf den Sitz der Verletzung abstelle und damit im konkreten Fall auf die Beeinträchtigung der (isoliert zu betrachtenden) Schulter, nicht aber auf die Auswirkung am Arm.

Diese Ansicht ist insbesondere dann problematisch, wenn z.B. eine Nervenschädigung an der Wirbelsäule zu einer Beeinträchtigung einer Extremität führt. Hier wird in der Praxis nach dem Gliedertaxewert abgerechnet, nicht nach dem Wert außerhalb der Gliedertaxe, da der Sitz der Nervenschädigung an der Wirbelsäule selbst gar keine funktionelle Beeinträchtigung hervorruft.[12]

[12] Vgl. Naumann/Brinkmann, § 5 Rn 53; dem folgend Grimm, Nr. 2 Rn 26.

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