Rz. 88

Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der VP ergreifen, sind medizinisch zu bewerten und insoweit unproblematisch. Anders ist es bei der Bewusstseinsstörung. Hier wurde neu in die AUB 2014 eine Definition aufgenommen, die sich an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen orientiert.

 

Rz. 89

Per Definition liegt eine Bewusstseinsstörung vor, wenn die VP in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.[186]

Damit wird die fallbezogene Betrachtungsweise[187] in den Bedingungen festgeschrieben. Die Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit muss so (ggf. auch weniger stark) ausgeprägt sein, dass es für die konkrete Gefahrenlage nicht mehr ausreicht.[188] Es reicht z.B. eine Störung des Gleichgewichtsinns, die Verlängerung der Reaktionszeit oder eine Herabsetzung der Koordinationsfähigkeit aus, wenn dies im konkreten Geschehensablauf einen Unfall (mit-)verursacht.[189]

[186] Entspricht der st. Rspr., vgl. BGH v. 10.10.1990 – IV ZR 231/89, VersR 1990, 1343; BGH v. 27.2.1985 – IV a ZR 96/83, VersR 1985, 583.
[188] OLG Düsseldorf v. 31.8.2012 – a U 218/11, r+s 2013, 36.
[189] LG Ravensburg v. 28.7.2011 – 1 O 75/11, r+s 2012, 349.

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