Rz. 11
Zur Bemessung einer Invaliditätsleistung hat es in jüngster Zeit verschiedene Urteile gegeben, die zu kontroversen Diskussionen und weiteren Entscheidungen anderer Gerichte geführt haben, die es allesamt nicht vermochten, einige offene Streitpunkte abschließend zu klären. Dies hat unterschiedliche Gründe, angefangen bei unterschiedlichen Bedingungswerken und der Frage der Auswirkungen der VVG-Reform auf sog. Altfälle, bis hin zur Situation der Gerichte, die einen Einzelfall entscheiden müssen und sich mit anderen, vielleicht auch damit verbundenen Fragestellungen nicht zu befassen brauchen.
Begonnen hat die Verunsicherung in Rechtsprechung und Praxis mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 6.8.2013,[3] einem Schadenfall nach altem VVG. Die zweitinstanzliche Begutachtung fand nach Ablauf der sog. Dreijahresfrist statt. Streitig war, welche medizinischen Aspekte bei der Entscheidung berücksichtigt werden dürfen, also der Zeitpunkt der medizinischen Tatsachenfeststellung. Das OLG hat auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt und berief sich dazu auf einen Beitrag der BGH-Richterin Brockmöller,[4] in dem erklärt wurde, dass die Frist zur Neubemessung (drei Jahre) nicht als Frist für die Erstbemessung heranziehbar sei und dies auch die Linie des BGH sei.
Diese Entscheidung des OLG Düsseldorf war heftig umstritten und führte im Ergebnis zu Diskussionen darum, wie der BGH zu verstehen sei. Seitdem hat der BGH sich dreimal zum Thema des maßgeblichen Bewertungszeitpunkts geäußert. Alle drei Entscheidungen führten zur Rückverweisung an das jeweilige Berufungsgericht. Auch andere Aspekte der Invaliditätsleistung wurden aufgegriffen und so erscheint es sinnvoll, diese drei umstrittenen Entscheidungen im Folgenden vorzustellen. Es geht um die BGH-Entscheidungen vom 1.4.2015,[5] 18.11.2015[6] und 19.10.2016.[7]
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