Rz. 13

Fahrer, Halter und Pflichtversicherer können gemeinsam am Gerichtsstand des Unfallortes direkt verklagt werden (§ 32 ZPO, § 20 StVG, § 115 VVG). Es besteht nur einfache Streitgenossenschaft, sodass auch jeweils eine gesonderte Klage gegen den Fahrer, Halter und Pflichtversicherer möglich ist. Es kommen somit fünf Gerichtsstände in Betracht:

Gerichtsstand des Unfallortes (§ 32 ZPO),
allgemeiner Gerichtsstand des Halters (§§ 12,13 ZPO),
allgemeiner Gerichtsstand des Fahrers (§§ 12,13 ZPO),
allgemeiner Gerichtsstand des Pflichtversicherers (§§ 12, 17 ZPO),
Gerichtsstand der zuständigen Niederlassung des Haftpflichtversicherers (§ 21 ZPO).
 

Rz. 14

Bei streitigem Unfallhergang bietet es sich an, den Gerichtsstand des Unfallorts (§ 32 ZPO) zu wählen, da hier Fahrer und Versicherer einen gemeinsamen Gerichtsstand haben.

 

Rz. 15

Ist nur die Schadenhöhe streitig, kann einer der vorgenannten fünf Gerichtsstände nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgewählt werden. In allen Fällen empfiehlt es sich, den Pflichtversicherer, wenn die Klage nicht gegen ihn gerichtet ist, zu informieren.

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