Rz. 2

Die Idee des Franchising wurde bereits vor über 100 Jahren in den USA entwickelt. Dort gewährte der Nähmaschinenhersteller "Singer Sewing Machine Company" bereits im Jahre 1860 selbstständigen Hausierern Vertriebsrechte in genau abgegrenzten Vertragsgebieten, die sodann unter der einheitlichen Marke "Singer" ausgeübt wurden.[1] Es folgten weitere Unternehmen wie Coca-Cola, General Motors und Snap on Tools. Nachdem sich Franchising als modernes Konzept des Vertriebs in der Folgezeit zunächst ausschließlich auf dem US-amerikanischen Markt etablierte, trat es zu Beginn der 70er-Jahre an, den Weltmarkt zu erobern. Die heutige Form des Franchising wird auf die Einführung des Franchise-Systems von McDonald’s im Jahr 1955 zurückgeführt. Die Weiterentwicklung bestand darin, die Angebotsorientierung um das Wissen der Geschäftsführung zu erweitern. Das Vertriebskonzept Franchising erfreut sich nicht nur international, sondern auch in Deutschland großer Beliebtheit. Dabei wird es in den verschiedensten Segmenten genutzt. Bekannt dürften vor allem die Bereiche Systemgastronomie (McDonald’s, Burger King, Joey’s Pizza, Subway, Starbucks), Hotelgewerbe (Hilton, Intercontinental, Holiday Inn), Bäckereien (Kamps), Tierbedarf (Fressnapf), Baumärkte (Obi, Bauhaus, Praktiker), Autovermietung (Sixt, InterRent), Optiker (Apollo) und Immobilien (Engel & Völkers) sein.[2] Selbst der Bereich der Rechtsanwaltssozietäten (z.B. Legitas) ist hiervon nicht ausgenommen.[3]

 

Rz. 3

Der wirtschaftliche Erfolg des Franchising als modernes Vertriebssystem führte sehr bald zu einer Diskussion über die rechtlichen Grundlagen und Grenzen dieses Systems. Unabhängig davon, dass der Franchise-Vertrag als Vertragsform weder im BGB noch im HGB ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, stehen seit jeher Fragen des Wettbewerbs-, Kartell- und Arbeitsrechts im rechtlichen Fokus, die auch im Rahmen dieser Darstellung einen angemessenen Platz erhalten.

[1] Martinek, S. 27; Plassmeier, Internationales Franchising, S. 22.
[2] Schreiber, Jura 2009, 115.
[3] Heintze, NJW 2003, 2888 ff.; Siegmund, NJW 2004, 1635 ff.

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