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Der zweite Erbfall bei miteinander verheirateten Eltern kann zugunsten von deren minderjährigen Kindern wie folgt gestaltet werden:[60]

Stets sollte die Person eines Vormundes einschließlich Ersatzpersonen benannt werden (§ 1776 BGB). Soweit gewünscht, kann der Vormund von disponiblen Beschränkungen befreit werden (§§ 18521856 BGB), vor allem hinsichtlich eines Gegenvormundes. Dem Vormund können Anordnungen zur konkreten Verwaltung auferlegt werden (§ 1803 BGB).
Ist der Nachlass werthaltig, so empfiehlt sich die Trennung zwischen dem Vormund als gesetzlichem Vertreter einerseits und einem Testamentsvollstrecker andererseits als Vermögensverwalter. Bis zur Erreichung eines bestimmten Alters ist dann eine Dauervollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Hs. 2 BGB anzuordnen, die im Gegensatz zur Verwaltungsvollstreckung auch die vorherige Abwicklung umfasst. Eine Verwaltungstestamentsvollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Hs. 1 BGB würde nur das nach der Auseinandersetzung erworbene Vermögen betreffen. Wenn dieselbe Person beide Funktionen ausübt, besteht zumindest der Vorteil, dass etwa die Rechtsgeschäfte nach §§ 18081822 BGB nicht genehmigungsbedürftig sind. Für Konfliktfälle sollte durch einen Mitvollstrecker Vorsorge getroffen werden; nach Kössinger[61] ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Dennoch ist eine Lösung vorzugswürdig, bei der Vormund und Testamentsvollstrecker unterschiedliche Personen sind. Der Vormund kann dann die Kontrollrechte der minderjährigen Erben als ihr gesetzlicher Vertreter ausüben; eine Ergänzungspflegschaft ist nicht erforderlich.[62] Auch hier sollte vorsorglich für den Fall, dass das Familiengericht eine Pflegschaft wegen eines Interessenkonflikts einrichtet, die Person des Pflegers benannt werden.
[60] Aus: Horn, ZEV 2013, 297, 303.
[61] Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 15 Rn 325.
[62] Groll/Steiner/Fröhler, Erbrechtsberatung, § 14 Rn 14.53.

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