Rz. 36

Ebenso wie eine vereinbarte Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG oder eine bürgerlich-rechtliche Gebühr nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG mangels anderweitiger Regelung gem. § 34 Abs. 2 RVG anzurechnen ist, wird auch die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV in voller Höhe auf die Gebühren einer nachfolgenden Angelegenheit angerechnet, die mit der Beratung zusammenhängt (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV).

 

Beispiel 10: Anrechnung der Beratungsgebühr

Der Anwalt wird von der Mandantin im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt, sie wegen einer Forderung zu beraten. Später erteilt sie den Auftrag, die Forderung außergerichtlich geltend zu machen.

Die Beratungsgebühr ist gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV in voller Höhe auf die Geschäftsgebühr anzurechnen. Lediglich eine eventuell entstandene Postentgeltpauschale bleibt bestehen.

 
I. Beratung
1. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV   35,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   7,00 EUR
  Zwischensumme 42,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   7,98 EUR
Gesamt   49,98 EUR
II. Außergerichtliche Vertretung
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV   85,00 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV anzurechnen   – 35,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV[39]   17,00 EUR
  Zwischensumme 67,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   12,73 EUR
Gesamt   79,73 EUR
 

Rz. 37

Da die Beratungsgebühr wertunabhängig ist, wird sie auch dann angerechnet, wenn sich nur ein Teil des Werts in der nachfolgenden Angelegenheit fortsetzt.

 

Beispiel 11: Anrechnung der Beratungsgebühr bei geringerem Wert im nachfolgenden Verfahren

Der Anwalt wird von der Mandantin beauftragt, sie wegen des Ausgleichs einer gemeinschaftlichen Schuld der Eheleute in Höhe von 5.000,00 EUR zu beraten. Der Anwalt berät die Ehefrau dahingehend, dass der Ehemann die Schuld allein zu tragen habe, sodass sie keine Zahlungen leistet. Der Ehemann zahlt sodann die Schuld in Höhe von 5.000,00 EUR und nimmt die Mandantin vor dem FamFG in Höhe von 2.500,00 EUR auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.

Ungeachtet des Umstands, dass sich der Umfang und der Wert der anwaltlichen Tätigkeit verringert haben, ist die Beratungsgebühr gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV in voller Höhe anzurechnen.

 
I. Beratung
1. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV   35,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   7,00 EUR
  Zwischensumme 42,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   7,98 EUR
Gesamt   49,98 EUR
II. Gerichtliche Vertretung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV anzurechnen   – 35,00 EUR
3. 1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 487,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   92,63 EUR
Gesamt   580,13 EUR
 

Rz. 38

Auch im Falle der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist anzurechnen.

 

Beispiel 12: Anrechnung der Beratungsgebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

Der neue Anwalt wird von der Mandantin im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt, zu prüfen, ob gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Unterhaltsantrags (300,00 EUR monatlich) eine Beschwerde Aussicht auf Erfolg habe. Der Anwalt prüft und legt später auftragsgemäß Beschwerde ein.

Die Beratungsgebühr ist wiederum gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV in voller Höhe anzurechnen auf die Gebühren des Beschwerdeverfahrens.

 
I. Beratung
1. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV   35,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   7,00 EUR
  Zwischensumme 42,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   7,98 EUR
Gesamt   49,98 EUR
II. Gerichtliche Vertretung
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   403,20 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
2. gem. Anm. Abs. 2 zu Nr. 2501 VV anzurechnen   – 35,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   302,40 EUR
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 690,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   131,21 EUR
Gesamt   821,81 EUR
[39] Die Postentgeltpauschale berechnet sich aus dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung.

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