Rz. 275

In der Praxis kommen Verschaffungsvermächtnisse bei Gesamthands- oder Miteigentum vor oder bei Herausgabevermächtnissen, bei denen ein Inbegriff von Gegenständen oder ein Bestand von Zubehörstücken herauszugeben ist. Die Erben oder sonstigen Bedachten können aber nicht unbegrenzt mit einem Verschaffungsvermächtnis belastet werden. Eine Grenze bildet insoweit die beschränkte Erbenhaftung[215] sowie die Beschränkung eines Untervermächtnisses auf den Wert des Hauptvermächtnisses gem. § 2187 Abs. 1 BGB. Danach sind dem Verschaffungsvermächtnis insoweit Grenzen gesetzt, als der Wert des zu verschaffenden Gegenstandes wirtschaftlich im Nachlass enthalten sein muss, da die Erben nur in Höhe des Nachlasswertes für die Verbindlichkeiten haften.

Probleme können sich auch für einen Testamentsvollstrecker ergeben, der ein Verschaffungsvermächtnis erfüllen soll. Er haftet nicht, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ein Verschaffungsvermächtnis nicht erfüllen kann, weil bspw. die Nachlassmittel dazu fehlen.[216]

Ein originär angeordnetes Vermächtnis kann sich in ein Verschaffungsvermächtnis umwandeln, wenn der Erblasser zu Lebzeiten vorweg Leistungen erbringt, die eigentlich erst nach seinem Tode zur Erfüllung vorgesehen waren.[217]

[215] MüKo/Küpper, § 1990 BGB Rn 9.
[216] OLG Hamm ErbR 2018, 284 = ZEV 2018, 166.
[217] OLG Düsseldorf ErbR 2016, 592 m. Anm. Wendt.

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