Rz. 295

In Fällen des wertbezogenen Vermächtnisses (bspw. ist ein Vermächtnis in Höhe des Geldwertes eines Bruchteils des Nachlasses zugewandt) hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Nachlasses.[240] Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs kann mit dem Vermächtniserfüllungsanspruch in Form der Stufenklage gem. § 254 ZPO verbunden werden.

[240] BGH WM 1964, 950 = VersR 1964, 1100 = DB 1964, 1370; Keilbach, FamRZ 1996, 1191.

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