Rz. 139

1. Fragen

1. Kann das Gericht einen Schadensersatz von 12.000,00 EUR zusprechen, wenn 15.000,00 EUR beantragt sind? Wie ist es, wenn das Gericht 20.000,00 EUR bei beantragten 15.000,00 EUR zusprechen möchte?
2. Muss der Rechtsanwalt Rechtsausführungen in seiner Klageschrift machen?
3. Welche Schritte sind zu unternehmen, wenn ein Mandant sich gegen eine gegen ihn erhobene Klage verteidigen will?
4. Welcher Antrag ist in diesem Fall zu stellen?
5. Warum ist die Beachtung gesetzlicher und gerichtlich gesetzter Fristen so wichtig?
6. Wie ist mit einer Ladung zu verfahren?
7. Nennen Sie die Beweismittel der ZPO.
8. Muss das Beweisergebnis immer vom Anwalt gewürdigt werden?
9. Was passiert in einem Verfahren, wenn der Mandant stirbt?
10. Worin unterscheiden sich End-, Teil- und Grundurteil?
11. Lassen sich Urteilsarten kombinieren?

2. Antworten

1. Das Gericht kann hinter den Anträgen des Klägers zurückbleiben, es kann aber nicht über sie hinausgehen. Daher darf es in der ersten Fallalternative 12.000,00 EUR zusprechen, in der zweiten jedoch nicht mehr als 15.000,00 EUR.
2. Zwar ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, Rechtsausführungen zu machen. Sie sind jedoch dringend anzuraten und auch üblich.
3. Der Mandant muss fristgerecht eine Verteidigungsanzeige dem Gericht übermitteln und dann fristgerecht die Klageerwiderung fertigen. Lassen sich die Fristen durch die Angaben des Mandanten nicht sicher bestimmen, muss bei der Geschäftsstelle des Gerichts diesbezüglich nachgefragt werden, wann die Klage zugestellt worden ist. Dann müssen die Fristen berechnet und im Fristenkalender notiert werden.
4. Wenn der Mandant den gegen ihn geltend gemachten Anspruch insgesamt berechtigt bestreitet, muss der Antrag auf kostenpflichtige Klageabweisung gestellt werden. Akzeptiert der Mandant einen Teil des Anspruchs, kann er ihn insoweit teilweise anerkennen, gegebenenfalls unter Verwahrung gegen die Kostenlast.
5. Das Gericht kann in bestimmten Konstellationen Vortrag als verspätet zurückweisen, d.h. nicht beachten, was zum Unterliegen in dem Prozess führen kann. Dabei ist dann regelmäßig der zu Recht zurückgewiesene Vortrag auch in der Rechtsmittelinstanz endgültig verloren. Dies wiederum kann einen Haftungsfall für den Rechtsanwalt begründen.
6. Der Termin ist im Terminkalender zu notieren.
7. Zeugen-, Urkunden-, Sachverständigenbeweis, Augenschein und Parteivernehmung.
8. Zwar steht die Beweiswürdigung dem Anwalt grundsätzlich frei. Es ist aber sinnvoll, eine entsprechende Beweiswürdigung vorzunehmen und entsprechend vorzutragen.
9. Das Verfahren läuft weiter, es sei denn, der Anwalt beantragt eine Unterbrechung.
10.

Ein Endurteil entscheidet den Streitgegenstand insgesamt und beendet damit eine Instanz.

Ein Teilurteil entscheidet hingegen nur über einen Teil eines vermeintlich größeren Anspruchs, der (der Teil) auch in einer gesonderten Klage (sog. Teilklage) hätte geltend gemacht werden können, während andere mit der Klage verfolgte Ansprüche nicht von dem Teilurteil verbeschieden werden.

Ein Grundurteil entscheidet hingegen nicht einen geltend gemachten Anspruch insgesamt, sondern nur hinsichtlich seiner grundsätzlichen Berechtigung, z.B. der Schadensersatzverpflichtung als solches. Die Höhe eines Anspruchs bleibt hingegen noch offen und wird erst durch das Endurteil bestimmt.

11. Ja, man kann Teil-, Versäumnis- und sonstige Urteilsarten in einem Urteil verbinden.

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