Rz. 33

Der Beklagte kann den Anspruch auch ganz oder teilweise anerkennen. Dies kommt vor allem dann vor, wenn der Anspruch bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung dem Beklagten gegenüber nicht geltend gemacht worden war oder der Beklagte nach Klagezustellung erstmalig anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt und der Anwalt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Aussichtslosigkeit einer Verteidigung ausgeht. Das Anerkenntnis kann auch zu einem Teil der Klageforderung erklärt werden. Sofern der Beklagte einen Anlass zur Klage nicht gegeben hat, indem er vorprozessual den Anspruch nicht bestritten hat und leistungsbereit und -fähig gewesen ist, kann der Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) anerkannt werden. Hiermit soll erreicht werden, dass der Kläger, der die Klage ohne Not erhoben hat, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

 

Beispiel:

A ist der Meinung, dass B ihm 5.000,00 EUR Schadensersatz wegen mangelhafter Vertragserfüllung schulde. Vorprozessual hatte B zugestanden, dem A in Höhe von 1.000,00 EUR zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Noch bevor er zahlen kann, erhebt A Klage auf die vollen 5.000,00 EUR.

B kann hier 1.000,00 EUR unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennen und im Übrigen Klageabweisung beantragen.

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