Rz. 15

In diesem Verfahrensabschnitt bestimmt sich der Gegenstandswert ebenfalls nach § 26 Nr. 2 RVG. Es ist jetzt aber nicht vom Verkehrswert auszugehen, sondern von dem zur Verteilung kommenden Erlös (nach Abzug der Versteigerungskosten). Abzustellen ist auch hier für die beteiligten Anwälte nicht auf den gesamten Erlös, sondern gem. § 26 Nr. 2, 2. Hs. RVG auf den Erlösanteil, der auf den jeweiligen Beteiligten entfällt.

 

Beispiel 9: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (Zuschlag unter Verkehrswert) (I)

Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR. Der zu verteilende Erlös beträgt 170.000,00 EUR.

Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens beträgt für die beteiligten Anwälte 100.000,00 EUR (siehe Rdn 7). Der Wert des Verteilungsverfahrens beträgt dagegen jeweils nur (170.000,00 EUR : 2 =) 85.000,00 EUR.

 

Rz. 16

Der Gegenstandswert kann auch über dem Verkehrswert liegen, wenn ein entsprechend hohes Gebot abgegeben worden ist.

 

Beispiel 10: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (Zuschlag über Verkehrswert) (II)

Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR. Der zu verteilende Erlös beträgt 220.000,00 EUR.

Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens beträgt für die beteiligten Anwälte wiederum 100.000,00 EUR (siehe Rdn 7). Der Wert des Verteilungsverfahrens beträgt dagegen jeweils (220.000,00 EUR : 2 =) 110.000,00 EUR.

 

Rz. 17

Ist das Grundstück belastet und muss der Erwerber diese Belastungen übernehmen, mindern diese den Wert des Verteilungsverfahrens, da sich der zu verteilende Erlös nur aus dem Überschuss berechnet.

 

Beispiel 11: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (belastetes Grundstück)

Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR und ist mit Grundschulden von 150.000,00 EUR belastet, die in Höhe von 100.000,00 EUR noch valutieren. Der Zuschlag wird für 180.000,00 EUR erteilt. Die Verfahrenskosten betragen 5.000,00 EUR.

Der Gegenstandswert des Versteigerungsverfahrens beträgt für die beteiligten Anwälte 100.000,00 EUR (siehe Rdn 7). Der Wert des Verteilungsverfahrens beträgt dagegen jeweils (180.000,00 EUR – 100.000,00 EUR – 5.000,00 EUR) : 2 = 37.500,00 EUR.

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