Rz. 6

Im gerichtlichen Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens richtet sich der Streitwert gem. § 54 Abs. 1 GKG nach dem gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Grundstückswert (Verkehrswert) und, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, nach dem Einheitswert (§ 54 Abs. 1 S. 2 GKG).

 

Rz. 7

Für die Anwaltsgebühren enthält § 26 RVG dagegen abweichende Regelungen, da das Interesse eines Beteiligten nicht mit dem Wert des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt. Der Gegenstandswert in der Teilungsversteigerung bestimmt sich für die Beteiligten nach § 26 Nr. 2 RVG. Auszugehen ist im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens von dem Wert des zu versteigernden Grundstücks (§ 26 Nr. 2, 1. Teils. RVG). Hiervon ist dann der Anteil zu ermitteln, der dem Miteigentumsanteil des jeweiligen Beteiligten entspricht (§ 26 Nr. 2, 2. Teils. RVG).

 

Rz. 8

Die Gegenstandswerte für die beteiligten Anwälte sind auf Antrag im Verfahren jeweils nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.

 

Beispiel 1: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (I)

Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Hausgrundstücks. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR und ist unbelastet.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 200.000,00 EUR. Für die beteiligten Anwälte beträgt der Gegenstandswert ihrer Tätigkeit nach § 26 Nr. 2 RVG jedoch nur 100.000,00 EUR.

 

Beispiel 2: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (II)

Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung eines gemeinsamen Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Die Ehefrau hat einen Miteigentumsanteil von 1/4 und der Ehemann von 3/4. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR und ist unbelastet.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt wiederum 200.000,00 EUR. Für den Anwalt der geschiedenen Ehefrau beträgt der Gegenstandswert 50.000,00 EUR und für den Anwalt des geschiedenen Ehemannes 150.000,00 EUR.

 

Rz. 9

Belastungen des Grundstücks, etwa noch valutierende Grundschulden o.Ä., spielen keine Rolle, weil diese vom Versteigerer übernommen werden müssen und damit die Eheleute insoweit von ihren Verbindlichkeiten befreit werden.

 

Beispiel 3: Gegenstandswert Teilungsversteigerung (belastetes Grundstück)

Der Anwalt beantragt für die geschiedene Ehefrau die Teilungsversteigerung des im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks der geschiedenen Ehegatten. Der geschiedene Ehemann lässt sich ebenfalls anwaltlich vertreten. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 200.000,00 EUR und ist mit Grundschulden von 150.000,00 EUR belastet, die in Höhe von 100.000,00 EUR noch valutieren.

Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens beträgt wiederum 200.000,00 EUR. Die Belastungen wirken nicht mindernd. Für die beteiligten Anwälte beträgt der Gegenstandswert ihrer Tätigkeit nach § 26 Nr. 2 RVG wiederum 100.000,00 EUR.

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