Rz. 2

Der Versicherungsschutz – bezogen auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht – besteht für den Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter eines auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen, oder als Mieter, eines zum vorübergehenden Gebrauch als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug angemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.

Die in den ARB 75 noch mitversicherten Fahrzeuge zu Wasser und in der Luft sind nicht mehr generell mitversichert. Hier müsste ein derartiges Fahrzeug extra versichert werden (§ 21 Abs. 3 ARB 2010).

Auch eingeschlossen im Verkehrs-Rechtsschutz ist der Fußgänger-Rechtsschutz; dieser bezieht sich allerdings nicht auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 21 Abs. 7 ARB 2010).

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