Rz. 84

 
Entscheidung[63] Rechtsbehelf §§ Frist Fristbeginn
Bußgeldbescheid
Einspruch

67 I OWiG

297–300, 302 StPO
2 Wochen Zustellung
Beschluss des Gerichts über die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig
Sofortige Beschwerde 70 II, 46 I OWiG 311 II StPO 1 Woche Verkündung oder Bekanntmachung der Entscheidung
Entscheidung des Gerichts nach Einspruch durch Urteil oder Beschluss
Rechtsbeschwerde

79 I, III, IV OWiG,

341, 345 I StPO
1 Woche Zustellung des Beschlusses oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet wird
Urteil im Strafverfahren, soweit die darin zusätzlich geahndete Ordnungswidrigkeit angegriffen werden soll
Rechtsbeschwerde

83 II OWiG,

79 III, IV, 341, 345 I StPO
1 Woche Zustellung des Beschlusses oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet wird
[63] Auszug aus Buschbell/Buschbell-Kaniewski, Fristentabelle für die Anwaltspraxis, Rechtsbehelfsfristen, H 1.1.2.

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