Rz. 35

Die Berufung kann, und dies ist für Verkehrssachen von erheblicher Bedeutung, auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 318 StPO). Andererseits sind bei der Rechtsmittelbeschränkung bestimmte Voraussetzungen zu beachten, so z.B. bei der Beschränkung der Berufung auf eine Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis. Beruht die den Ausspruch der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis begründende Ungeeignetheit des Angeklagten nicht auf körperlichen oder geistigen, sondern auf charakterlichen Mängeln, so stehen Straf- und Maßregelausspruch in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass eine Berufungsbeschränkung auf den Maßregelausspruch unzulässig ist.[27] Auch eine Berufungsbeschränkung auf die Verhängung des Fahrverbotes gemäß § 44 StGB ist nicht möglich, da diese Rechtsfolge mit der Hauptstrafe, insbesondere der Geldstrafe, untrennbar verknüpft ist.[28]

 

Rz. 36

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[29] ist die Möglichkeit der Berufungsbeschränkung auf die nicht erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung bei gleichzeitiger Sperrfrist für die neue Fahrerlaubniserteilung differenziert zu sehen. Die Beschränkung der Berufung allein auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist in der Regel dann unwirksam, wenn auch eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) angeordnet worden ist.

 

Rz. 37

Die Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur möglich bei Tragfähigkeit des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils. Es muss möglich sein, die Straffrage losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich beschränkt zu beurteilen. Die Feststellungen zum Schuldspruch müssen ausreichend sein, um hierauf den Rechtsfolgenausspruch stützen zu können. Ansonsten bleibt die Berufungsbeschränkung unwirksam.[30]

[27] OLG Frankfurt/Main NZV 1996, 414; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 Rn 16, 17.
[28] BGHSt. 29, 58; OLG Hamm NZV 2006, 592.
[29] NZV 2000, 51.
[30] KK-StPO/Paul, § 318 Rn 7 m.w.N.

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