Rz. 21

Gem. § 69a Abs. 7 StGB kommt in Betracht, auf Antrag die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abzukürzen.

 

Rz. 22

Wird diesem Antrag nicht entsprochen, so kommt auch hier die Beschwerde gemäß §§ 304, 305 StPO in Betracht. Das Gleiche gilt für den Fall, dass partiell eine Abkürzung der Sperrfrist beantragt wurde, etwa für bestimmte Kraftfahrzeugarten.

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