Rz. 25

Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichtes ist gemäß § 312 StPO die Berufung zulässig.

I. Einlegung

 

Rz. 26

Die Berufung muss gemäß § 314 StPO bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Adressat der Berufung ist das Gericht, dessen Urteil angefochten wird (iudex a quo), nicht das Berufungsgericht (iudex ad quem). Die Berufung ist also bei dem Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, einzulegen.

 

Rz. 27

Die Berufung ist schriftlich einzulegen, auch telegrafisch und insbesondere auch durch Telekopie. Die Einlegung per Telefax – auch per Computerfax – ist zulässig.[21] Jedoch ist zu beachten, dass eine telefonische Erklärung nicht der vorgeschriebenen Schriftform genügt.[22]

 

Rz. 28

Muster 15.4: Muster für Berufungseinlegung

 

Muster 15.4: Muster für Berufungseinlegung

Az. _________________________

In der Strafsache

gegen _________________________

wegen _________________________

wird gegen das Urteil des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ – Az. _________________________ –

Berufung

eingelegt.

Es wird um Akteneinsicht gebeten.

[21] Meyer-Goßner/Schmitt, Einleitung Rn 139 ff.
[22] Z.B. KK-StPO/Paul, § 314 Rn 11 m.w.N.

II. Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

Rz. 29

In § 313 Abs. 1 S. 1 StPO ist bestimmt, dass die Berufung unter bestimmten Voraussetzungen vom Berufungsgericht angenommen werden muss. Das ist der Fall, wenn der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden ist, im Falle einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) nicht mehr als 15 Tagessätze Geldstrafe vorbehalten worden sind oder die Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt ist. Gleiches gilt bei einem Freispruch des Angeklagten oder wenn das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hatte.

 

Rz. 30

Die Berufung wird angenommen, wenn sie gemäß § 313 Abs. 2 StPO nicht offensichtlich unbegründet ist. Anderenfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.

 

Rz. 31

In Jugendsachen wird § 313 StPO als unabwendbar erachtet.[23] Im Jugendstrafrecht ist eine Strafmaßberufung grundsätzlich unzulässig gemäß § 55 Abs. 1 JGG. Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden, so gilt diese Beschränkung allerdings nicht.[24]

 

Rz. 32

Wird die Berufung nicht angenommen, so muss sie also offensichtlich unbegründet sein. Dies ist gegeben, wenn für jeden Sachkundigen anhand der Urteilsgründe, einer evtl. vorliegenden Berufungsbegründung und des Protokolls der Hauptverhandlung ohne längere Prüfung erkennbar sein muss, dass das Urteil sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden ist und keine Verfahrensfehler begangen worden sind, die eine erfolgreiche Revision begründen würden.[25] Es ist daher dringend empfehlenswert, eine eingelegte Annahmeberufung eingehend zu begründen und insbesondere darzulegen, weshalb diese nicht offensichtlich unbegründet ist.

 

Rz. 33

Eine Besonderheit ist gemäß § 313 Abs. 3 StPO zu beachten bei der Berufung gegen ein Strafurteil, in welchem lediglich auf eine Ordnungswidrigkeit erkannt worden ist. In diesem Fall ist die Berufung stets anzunehmen, wenn eine Rechtsbeschwerde zulässig oder zuzulassen wäre (§§ 79, 80 OWiG). Dies bedeutet, dass z.B. bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von mehr als 250 EUR oder Anordnung einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art die Berufung angenommen werden muss.[26]

[23] Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 313 Rn 2.
[24] Eisenberg, JGG, § 55 Rn 42.
[25] Vgl. im Einzelnen Meyer-Goßner/Schmitt, § 313 Rn 8, 9.
[26] Vgl. im Einzelnen Meyer-Goßner/Schmitt, § 313 Rn 8.

III. Berufungsbegründung

 

Rz. 34

Gemäß § 317 StPO kann die Berufung binnen einer Frist von einer Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges begründet werden. Eine Berufungsbegründung ist also gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings ist die Staatsanwaltschaft nach RiStBV 156 Abs. 1 gehalten, das Rechtsmittel zu begründen.

IV. Beschränkung der Berufung

 

Rz. 35

Die Berufung kann, und dies ist für Verkehrssachen von erheblicher Bedeutung, auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 318 StPO). Andererseits sind bei der Rechtsmittelbeschränkung bestimmte Voraussetzungen zu beachten, so z.B. bei der Beschränkung der Berufung auf eine Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis. Beruht die den Ausspruch der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis begründende Ungeeignetheit des Angeklagten nicht auf körperlichen oder geistigen, sondern auf charakterlichen Mängeln, so stehen Straf- und Maßregelausspruch in einer so engen gegenseitigen Abhängigkeit, dass eine Berufungsbeschränkung auf den Maßregelausspruch unzulässig ist.[27] Auch eine Berufungsbeschränkung auf die Verhängung des Fahrverbotes gemäß § 44 StGB ist nicht möglich, da diese Rechtsfolge mit der Hauptstrafe, insbesondere der Geldstrafe, untrennbar verknüpft ist.[28]

 

Rz. 36

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[29] ist die...

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