Rz. 59

Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen und beginnt mit der gemäß § 51 OWiG wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides.[44] Eine wirksame Zustellung an den Verteidiger erfordert, dass sich die Vollmacht bei den Akten befinden muss. Andernfalls hat die Zustellung des Bescheides an den Verteidiger auch keine verjährungsunterbrechende Wirkung.[45]

 

Rz. 60

Zur Fristwahrung ist es erforderlich, dass der Einspruch rechtzeitig bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen ist oder zu deren Niederschrift erklärt worden ist. Eingegangen ist die Einspruchsschrift dann, wenn sie ordnungsgemäß in die Verfügungsgewalt der Verwaltungsbehörde gelangt. Bei einer gemeinsamen Briefannahmestelle, die für mehrere Verwaltungsbehörden besteht, reicht es zur Fristwahrung aus, wenn die Einspruchsschrift bei einer dieser Stellen rechtzeitig eingeht.[46]

[44] Zur Berechnung der Frist vgl. Göhler, § 67 Rn 31.
[45] Vgl. statt vieler AG Lüdenscheid, Urt. v. 29.3.2017 – 80 OWi 36/17.
[46] BGHZ 80, 62 = NJW 1981, 1216; vgl. hierzu auch ausführlich Göhler, § 67 Rn 32 b.

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