a) Allgemeines

 

Rz. 57

Das gegen den Bußgeldbescheid gegebene Rechtsmittel ist der Einspruch gemäß § 67 OWiG.

 

Rz. 58

Einspruchsberechtigt ist der Betroffene. Auch kann im Namen des Betroffenen durch den Verteidiger Einspruch eingelegt werden.

b) Frist

 

Rz. 59

Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen und beginnt mit der gemäß § 51 OWiG wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides.[44] Eine wirksame Zustellung an den Verteidiger erfordert, dass sich die Vollmacht bei den Akten befinden muss. Andernfalls hat die Zustellung des Bescheides an den Verteidiger auch keine verjährungsunterbrechende Wirkung.[45]

 

Rz. 60

Zur Fristwahrung ist es erforderlich, dass der Einspruch rechtzeitig bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen ist oder zu deren Niederschrift erklärt worden ist. Eingegangen ist die Einspruchsschrift dann, wenn sie ordnungsgemäß in die Verfügungsgewalt der Verwaltungsbehörde gelangt. Bei einer gemeinsamen Briefannahmestelle, die für mehrere Verwaltungsbehörden besteht, reicht es zur Fristwahrung aus, wenn die Einspruchsschrift bei einer dieser Stellen rechtzeitig eingeht.[46]

[44] Zur Berechnung der Frist vgl. Göhler, § 67 Rn 31.
[45] Vgl. statt vieler AG Lüdenscheid, Urt. v. 29.3.2017 – 80 OWi 36/17.
[46] BGHZ 80, 62 = NJW 1981, 1216; vgl. hierzu auch ausführlich Göhler, § 67 Rn 32 b.

c) Form

 

Rz. 61

In § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG ist bestimmt, dass der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde einzulegen ist mit der Maßgabe, dass gemäß S. 2 die §§ 297 bis 300 und 302 der StPO über Rechtsmittel entsprechend gelten. Fernschriftliche Einlegung ist ebenfalls zulässig und auch per Telefax.

 

Rz. 62

Muster 15.6: Einspruch

 

Muster 15.6: Einspruch

An die

Verwaltungsbehörde

– Bußgeldstelle –

Az.: _________________________

In dem Bußgeldverfahren

gegen _________________________

wird gegen den Bußgeldbescheid vom _________________________, zugestellt am _________________________

Einspruch

eingelegt.

Die Begründung des Einspruchs bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird gebeten, Akteneinsicht zu gewähren unter Beifügung ggf. bestehender Beweismittel (Videobänder etc.).

 

Rz. 63

Es erscheint sinnvoll, im Text den Bußgeldbescheid genau zu bezeichnen und ebenfalls das Datum und Zustellungsdatum. Hierdurch wird der Kanzlei und ggf. der ausführenden Schreibkraft die Frist und die Notwendigkeit der Einhaltung der Frist verdeutlicht.

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