Rz. 41

Eine Absicherung gegen Steueransprüche gem. § 69 AO dürfte sowohl bei einer D&O-, als auch einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ausgeschlossen sein. Hier kann nur eigenes sorgfältiges Arbeiten eine Inanspruchnahme verhindern.

So wichtig die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Testamentsvollstrecker ist, so schwierig gestaltet sich oftmals der Umgang mit den Versicherern. Die Nachfrage eines Steuerberaters, inwieweit die Testamentsvollstreckung in seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert sei, ergab Folgendes:

Zitat

"Wir nehmen Bezug auf das heutige mit Ihnen geführte Telefonat und dürfen Ihnen zu dem Vertrag (…) nochmals schriftlich bestätigen, dass die Tätigkeit (…) als Testamentsvollstrecker bedingungsgemäß über den Vertrag (…) versichert ist. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind jegliche unternehmerische Risiken. Das bedeutet z.B., dass eigenverantwortliche Entscheidungen über den Verkauf von Nachlassgegenständen nicht versichert sind. Ebenfalls ist jegliche Spekulationstätigkeit nicht versichert. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung."

 

Rz. 42

In eine ähnliche Richtung gehen Äußerungen von Versicherern, dass die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers aufgrund einer (notariellen) Vollmacht nicht versichert sei, obwohl es einer Standardempfehlung entspricht, dass der Erblasser den Testamentsvollstrecker mit begleitenden postmortalen Vollmachten ausgestattet hat, um eine zügige und effiziente Nachlassabwicklung zu gewährleisten.

 

Praxishinweis

Da sich Versicherungen durchaus in ihrem Klauselwerk unterscheiden, empfiehlt es sich für geschäftsmäßige Testamentsvollstrecker, rechtzeitig vor Beginn einer Testamentsvollstreckung den Versicherungsumfang zu klären und ggf. zu einem Versicherer zu wechseln, der einen den Belangen eines Testamentsvollstreckers angemessenen Versicherungsumfang bietet. Eine weitere Möglichkeit ist es, vor Annahme des Amtes mit dem Versicherer eine spezielle, auf die Belange des konkreten Nachlasses zugeschnittene Testamentsvollstreckerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Nach zutreffender,[64] wenngleich nicht unbestrittener Auffassung[65] gehören die Kosten einer solchen Versicherung zu den Aufwendungen des Testamentsvollstreckers, die gem. §§ 2218, 670 BGB zusätzlich zur Vergütung nach § 2221 BGB vom Nachlass zu tragen sind. Angesichts dieser Unsicherheiten kann jedem Erblasser nur empfohlen werden, die Frage der Versicherung in der letztwilligen Verfügung explizit zu regeln. Fehlen entsprechende Regelungen, kann dem Testamentsvollstrecker nur geraten werden, die Ersatzfähigkeit mit den Erben gesondert zu vereinbaren.

[64] Birk, Vergütung und Aufwendungsersatz des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. Konstanz 2002, S. 150 (Hinweis auf § 1835 Abs. 2 BGB); Rott/Schiffer, in: Pruns, Moderne Formen der Vergütung von Testamentsvollstreckern, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, 2010, S. 135–168; Schiffer/Rott/Pruns, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, § 1 Rn 83; Rott, notar 2018, 43.
[65] Zweifelnd neuerdings, entgegen der Vorvorauflage, Bengel/Reimann/Niemöller, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 12 Rn 119 mit dem wenig überzeugenden Argument, bei umfangreicheren Nachlässen müsse die Versicherungsprämie aus der dann auch höheren Testamentsvollstreckervergütung gezahlt werden können. Dabei wird übersehen, dass das Haftungsrisiko des Testamentsvollstreckers und die Höhe des Nachlasses keineswegs in einem kommunizierenden Zusammenhang stehen müssen, wie die Verwaltung eines durch Bodenkontaminierung beeinträchtigten Grundstücks zeigt; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, Rn 735, vertritt die Auffassung, es sei danach zu differenzieren, ob es sich um eine berufsmäßige Testamentsvollstreckung handele, wobei hier Anwälte und Notare exemplarisch genannt werden, oder um einen privaten Testamentsvollstrecker. Während letzterer die Versicherungsprämie ersetzt erhalte, sollen die berufsmäßigen Testamentsvollstrecker eine höhere Vergütung erhalten, zugleich aber auch ihre Versicherungsprämie selbst tragen müssen.

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