Rz. 571

In jedem Fall sollten in der Vereinbarung für zukünftige Änderungen die Grundlagen festgehalten werden, und zwar nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Beteiligten, sondern auch die Berechnungsweg, also die Fragen, ob die Differenzmethode oder Abzugsmethode angewandt worden ist und welche Unterhaltsquote man gewählt hat.[940]

[940] 3/7 oder – nach den SüdL – 45 % der Einkommensdifferenz, ½ der Einkommensdifferenz (z.B. bei Renten- oder Pensionseinkommen). Auch jede beliebige andere Quote kann vereinbart werden.

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