Rz. 491

Vorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt werden bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Beteiligten[844] auf der Basis der Bremer Tabelle[845] in folgenden Schritten berechnet:

(1) Zunächst wird der vorläufige Elementarunterhalt in der üblichen Weise ermittelt, und zwar ohne Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts; dieser vorläufige Elementarunterhalt wird in der Bremer Tabelle "Nettobemessungsgrundlage" genannt.

(2) Dem vorläufigen Elementarunterhalt wird der in der Bremer Tabelle ausgewiesene Prozentsatz hinzugerechnet und damit ein fiktives Bruttoarbeitseinkommen ermittelt; dieses wird in der Bremer Tabelle "Bruttobemessungsgrundlage" genannt.

(3) Aus diesem fiktiven Bruttoeinkommen werden der Altersvorsorgeunterhalt mit dem jeweiligen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 18,6 %) und der Pflegevorsorgeunterhalt mit dem jeweiligen Satz zur Pflegeversicherung (zurzeit 3,05 %, bzw. 3,30 % bei über 23 Jahre alten kinderlosen Personen) ermittelt.

(4) Die Vorsorgeunterhaltsbeträge werden sodann vorweg von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Schuldners abgezogen.

(5) Aus dem dann noch verbleibenden Resteinkommen des Schuldners wird schließlich der endgültige Elementarunterhalt mit den üblichen Prozentsätzen errechnet. Der Gläubiger trägt also über eine Kürzung seines Elementarunterhalts im wirtschaftlichen Ergebnis den Vorsorgeunterhalt teilweise selbst.

[844] Bei "besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen" wird nicht zweistufig berechnet, der Altersvorsorgeunterhalt vielmehr ohne Kürzung des Elementarunterhalts geschuldet, BGH FamRZ 1982, 1187, 1188; BGH FamRZ 1988, 1145, 1148.
[845] Die sich jährlich ändernde Tabelle findet man unter www.famrb.de/tabellen_checklisten.html.

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