Rz. 531

Der negative Feststellungsantrag kann sowohl im Ehescheidungsverbund (Anhängigkeit spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG)[896] als auch nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden.

[896] Zur Frist vgl. Horndasch/Viefhues/Roßmann, FamG, § 137 Rn 35; wenn zwischen Zustellung der Ladung und dem Temin nicht mindestens eine weitere Woche liegt, besteht Anspruch auf Terminverlegung, BGH FamRZ 2013, 1300.

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