Rz. 269

Der Gläubiger muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Der bis zur Trennung nicht erwerbstätige Ehegatte ist jedoch – anders als der geschiedene – gemäß § 1361 Abs. 2 BGB zunächst nur eingeschränkt verpflichtet, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Die Trennung stellt – anders als die Scheidung – noch keinen endgültigen Rechtszustand her; der bisher nicht erwerbstätige Ehegatte soll deshalb noch nicht sofort gezwungen sein, seine Lebensumstände völlig zu ändern. Je länger die Eheleute getrennt sind, im Regelfall jedenfalls nach einjähriger Trennungszeit,[438] umso weniger kann sich der Unterhaltsgläubiger darauf berufen, dass er wegen eines möglichen Fortbestands der Ehe noch nicht erwerbstätig sein müsse.

[438] BGH FamRZ 1990, 283, 286. Nr. 17.2 Leitlinien.

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