Rz. 515
Nur eine nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetretene Änderung, die damals nicht als nahe bevorstehend sicher vorhersehbar war, kann berücksichtigt werden.[870] Sie muss wesentlich sein. Faustregel: Wenn sich die Unterhaltsbeträge um mindestens 10 % ändern; in engen wirtschaftlichen Verhältnissen können aber auch geringere Prozentsätze reichen. Darüber hinaus muss es sich um eine nicht nur vorübergehende, sondern nachhaltige Änderung handeln; so reicht z.B. eine Arbeitslosigkeit von nur wenigen Monaten nicht aus. Das alles gilt auch für die Abänderung eines Anerkenntnisbeschlusses.[871]
Rz. 516
Beachten!
Bei einem abzuändernden Vergleich oder einer sonstigen vollstreckbaren Unterhaltsvereinbarung ist zwar verfahrensrechtlich § 239 FamFG anzuwenden. Materiell sind aber allein §§ 242, 313 BGB maßgeblich: Es kann nur abgeändert werden, wenn – wie es in § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG heißt – Tatsachen vorliegen, die die Abänderung rechtfertigen, ein Festhalten an der Vereinbarung bei Berücksichtigung aller Umstände also unzumutbar ist.[872] Die Änderung muss im Regelfall über 10 % hinausgehen, als Faustregel gelten etwa 20 %.
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