Rz. 515

Nur eine nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetretene Änderung, die damals nicht als nahe bevorstehend sicher vorhersehbar war, kann berücksichtigt werden.[870] Sie muss wesentlich sein. Faustregel: Wenn sich die Unterhaltsbeträge um mindestens 10 % ändern; in engen wirtschaftlichen Verhältnissen können aber auch geringere Prozentsätze reichen. Darüber hinaus muss es sich um eine nicht nur vorübergehende, sondern nachhaltige Änderung handeln; so reicht z.B. eine Arbeitslosigkeit von nur wenigen Monaten nicht aus. Das alles gilt auch für die Abänderung eines Anerkenntnisbeschlusses.[871]

 

Rz. 516

 

Beachten!

Bei einem abzuändernden Vergleich oder einer sonstigen vollstreckbaren Unterhaltsvereinbarung ist zwar verfahrensrechtlich § 239 FamFG anzuwenden. Materiell sind aber allein §§ 242, 313 BGB maßgeblich: Es kann nur abgeändert werden, wenn – wie es in § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG heißt – Tatsachen vorliegen, die die Abänderung rechtfertigen, ein Festhalten an der Vereinbarung bei Berücksichtigung aller Umstände also unzumutbar ist.[872] Die Änderung muss im Regelfall über 10 % hinausgehen, als Faustregel gelten etwa 20 %.

[870] Maßgeblich ist die Situation bei der letzten mündlichen Verhandlung im Ursprungsverfahren oder – wenn es bereits Abänderungen gegeben hat – im letzten Abänderungsverfahren, BGH FamRZ 1998, 99. Keine unvorhersehbare Änderung liegt z.B. vor, wenn ein Kind wenige Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung in die nächste Altersstufe der DT gelangt; ein Abänderungsantrag wäre unzulässig.
[872] BGH FamRZ 1983, 22; BGH FamRZ 1986, 790; BGH FamRZ 1992, 539; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1597.

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