Rz. 494

Begehrt der Unterhaltsberechtigte neben der Krankenvorsorge auch Altersvorsorgeunterhalt und muss beim Krankenvorsorgeunterhalt der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse in Ansatz gebracht werden, berechnet sich der Elementarunterhalt dreistufig.[848]

Für das obige Beispiel (Rdn 484) ergibt sich somit folgende Berechnung (ausgehend von den für das Jahr 2021 geltenden Sozialversicherungs-Rechengrößen):

 
Einkommen M 2.800,00 EUR
vorläufige Unterhaltsquote F 2.100 EUR × 3/7 = 1.200,00 EUR
Kranken-/Pflegevorsorge (17,65 %): 1.200,00 EUR × 17,65 %[849] = 211,80 EUR
abzgl. Kranken-/Pflegevorsorge 211,80 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen M 2.588,20 EUR
Unterhaltsquote x 3/7
vorläufiger Elementarunterhalt, gerundet 1.109,00 EUR
Altersvorsorgeunterhalt: 1.109,00 EUR + 13 % (144,17 EUR) 1.253,17 EUR
1.253,17 EUR × 22,6 %(18,6 % + 4 %) = 280,71 EUR
endgültiger Elementarunterhalt 2.800,00 EUR
abzgl. Kranken-/Pflegevorsorge 212,00 EUR
abzgl. Altersvorsorge (gerundet) 281,00 EUR
  2.307,00 EUR
× Unterhaltsquote × 3/7
endgültiger Elementarunterhalt (gerundet) 989,00 EUR

F hat Anspruch auf 212 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt, 281 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 989 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.482 EUR. Es entsteht im konkreten Beispiel kein Mangelfall.

 

Beachten!

Zu kürzen ist im Mangelfall zunächst der Altersvorsorgeunterhalt aufgrund seiner Nachrangigkeit gegenüber Krankenvorsorge- und Elementarunterhalt.[850]

[848] BGH FamRZ 1989, 483.
[849] Pflegevorsorge von 3,05 % zugrunde gelegt; bei über 23-Jährigen seit 2020, geltend auch für 2021: 3,30 %, also insgesamt 17,80 %.
[850] BGH FamRZ 1989, 483.

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