Rz. 343

Besonders zu beachten sind die sog. Einsatzzeitpunkte. Auf diese Zeitpunkte ist abzustellen bei der Prüfung, ob ein Anspruch besteht. Nur wenn zu einem der Einsatzzeitpunkte die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs erfüllt sind, also noch innerhalb eines von der ehelichen Mitverantwortung erfassten Zeitraums, kann der Schuldner das Lebensrisiko des Gläubigers über die Unterhaltspflicht mittragen müssen. Treten die Voraussetzungen erst später ein, ist der Schuldner nicht mehr in der wirtschaftlichen Mitverantwortung und braucht keinen Unterhalt zu zahlen (Beispiele: Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die erst nach Scheidung, Kindererziehung usw. eintritt; in besonderen Ausnahmefällen kommt Billigkeitsunterhalt gemäß § 1576 BGB in Betracht; siehe Rdn 458).

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