(1) Motivation

 

Rz. 152

Dem Wunsch nach Herausnahme einer Unternehmensbeteiligung, einer Praxis oder eines Einzelunternehmens kann auf unterschiedlichen Beweggründen beruhen. So kann bei einem Familienunternehmen, das von Generation zu Generation weitervererbt werden soll und bei dem Kinder Nachfolger im Unternehmen werden sollen, die Erhaltung des Vermögens durch güterrechtlichen Ausschluss des Ehepartners im Falle der Scheidung ein wichtiges Anliegen sein. Es kann dabei ebenso darum gehen, den Ehepartner von einem Eintritt in das Unternehmen auszuschließen, wie um den Wunsch, das Vermögen vollständig für den oder die Nachfolger zu erhalten.

Hat ein Ehepartner eine Praxis oder ein Einzelunternehmen erst selbst gegründet, besteht ggf. ein berechtigtes Interesse daran, die Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich auszuschließen, um durch einen Ausgleichsanspruch bei Scheidung der Ehe das Unternehmen bzw. die freiberufliche Existenz nicht zu gefährden.[250] Überdies muss aus dem Unternehmen bzw. der Praxis nach einer etwaigen Scheidung der Unterhaltsanspruch des Ehepartners und ggf. der gemeinsamen Kinder gesichert werden.[251] Dies erscheint häufig nur möglich, wenn der Vermögenswert des Unternehmens vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist. Schließlich kann ein weiterer Grund darin liegen, dass der Unternehmer/Freiberufler seine Altersversorgung ungeschmälert durch einen Ausgleichsanspruch bei Scheidung erhalten will.

Gleichzeitig liegt es im Interesse des Ehepartners, außerhalb der Unternehmensbeteiligung, der Praxis oder des Einzelunternehmens durch Zugewinnausgleich an der Entwicklung der familiären Vermögenssituation beteiligt zu bleiben. Häufig ist eine solche Situation davon bestimmt, dass der andere Ehepartner den Haushalt versorgt und/oder die gemeinsamen Kinder betreut. Dadurch ist er nicht in der Lage, eigenes Vermögen zu bilden.

Die Lösung eines solchen Interessenkonflikts liegt darin, eine Unternehmensbeteiligung, eine Praxis oder ein Einzelunternehmen aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, es ansonsten aber bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu belassen.

[250] Viefhues, FuR 2013, 610.
[251] Dazu ausführlich Kuckenburg, FuR 2012, 278.

(2) Muster: Ausschluss jeglichen Betriebsvermögens vom Zugewinn

 

Rz. 153

Die Herausnahme von Betriebsvermögen aus dem Zugewinn kann in den Kernfomulierungen[252] wie folgt vereinbart werden:

Muster 15.27: Ausschluss jeglichen Betriebsvermögens vom Zugewinn

 

Muster 15.27: Ausschluss jeglichen Betriebsvermögens vom Zugewinn

Jegliches Betriebsvermögen eines von uns beiden soll beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten in keiner Weise berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Unter Betriebsvermögen in diesem Sinne verstehen wir auch gewillkürtes Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen sowie Vermögen, das dem Betrieb langfristig zur Nutzung überlassen und ihm zu dienen bestimmt ist. Zum Betriebsvermögen in diesem Sinne gehören auch steuerlich im Privatvermögen gehaltene Kapitalanteilen, soweit sie nicht der reinen Kapitalanlage dienen. Letzteres ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft lediglich eigenes Vermögen verwaltet oder wenn die Beteiligungsquote des Ehegatten nicht größer als 10 % ist. Nicht zum Betriebsvermögen gehören Gesellschaftsbeteiligungen an Gesellschaften, die nur eigenes Vermögen verwalten und die lediglich durch ihre gewerbliche Prägung gewerbliche Einkünfte erzielen.

[252] Ausführlich dazu FamRMandat Familienvermögensrecht/Horndasch, § 2 Rn 229 ff.

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