Rz. 146

Muster 15.23: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns

 

Muster 15.23: Auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns

1. Für den Fall, dass unser Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines von uns beendet wird, insbesondere durch Scheidung der Ehe, schließen wir den Ausgleich des Zugewinns vollständig aus. Dies gilt auch bei einem vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

2. Einer Beendigung der Ehe durch rechtskräftige Scheidung steht das Scheitern der Ehe i.S.d. § 1933 BGB gleich.

3. Die Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs wird unwirksam, wenn einer von uns wegen der Geburt eines gemeinschaftlichen Kindes seine Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgibt. In diesem Fall ist der Zugewinnausgleich für die gesamte Ehezeit durchzuführen.

4. Im Übrigen bleibt es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, insbesondere beim Zugewinnausgleich im Todesfall.

5. Eine Aufstellung unseres beiderseitigen Vermögens wollen wir diesem Vertrag nicht beifügen.

 

Rz. 147

Auch wenn ein solcher auflösend bedingter Ausschluss des Zugewinns zu fairen Ergebnissen zu führen scheint, sind Fallkonstellationen denkbar, in denen die Vorstellung von der gedachten Benachteiligung des das Kind betreuenden Ehegatten gerade nicht zutrifft.

 

Beispiel

Die Ehefrau ist erfolgreiche Notarin. Nach der Geburt eines Kindes schränkt sie ihre berufliche Tätigkeit zunächst ein. Bei Scheidung der Ehe ist sie wieder vollständig berufstätig und verfügt über ein hohes Einkommen. Der Ehemann ist als Unternehmer gescheitert und insolvent.

Folge: Obwohl allein die Ehefrau "ehebedingte" Einschränkungen in Kauf genommen hatte, würden dem Ehemann bei Scheidung der Ehe Ansprüche auf Zugewinnausgleich zustehen.

Dies ist eine unbillige Konsequenz[248] und könnte durch folgende Formulierung vermieden werden:

[248] So auch Brambring, Erl. zum 2. Vertragsmuster, S. 113; FamRMandat Familienvermögensrecht/Horndasch, § 2 Rn 222 ff.

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