Rz. 492

Die Berechnung des Krankenvorsorgeunterhalts ist grundsätzlich in zwei Stufen wie folgt vorzunehmen, wobei zu beachten ist, dass sich der Krankenvorsorgeunterhalt im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung nicht nach einem hochgerechneten fiktiven Bruttoeinkommen, sondern allein nach dem errechneten Elementarunterhalt bemisst. Dieser ist mit dem entsprechenden Beitragssatz der Krankenkasse zu multiplizieren.

Für das obige Beispiel (Rdn 484) ergibt sich somit folgende Berechnung (ausgehend von den für das Jahr 2021 geltenden Sozialversicherungs-Rechengrößen):

 
Einkommen M (ohne eigene Krankenversicherungskosten) 2.800 EUR
(vorläufige) Unterhaltsquote F: 2.100 EUR × 3/7 1.200 EUR
Krankenvorsorge (Beitragssatz 14,6 %): 900 EUR × 14,6 % 175 EUR
abzgl. Krankenvorsorge 175 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen M 2.625 EUR
× Unterhaltsquote × 3/7
endgültiger Elementarunterhalt 1.125 EUR

F erhält 175 EUR Krankenvorsorge- und 1.125 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.300 EUR.

In der Praxis wird hier der Pflegevorsorgeunterhalt (3,05 %)[846] einzubeziehen sein, so dass an Vorsorge derzeit der Betrag von 17,65 % einzusetzen ist. Dies ergibt folgende Berechnung:

 
Kranken- und Pflegevorsorge (17,65 %): 1.200 EUR × 17,65 % 211,80 EUR
Einkommen M 2.800,00 EUR
abzgl. Kranken- und Pflegevorsorge 211,80 EUR
bereinigtes Nettoeinkommen M 2.588,20 EUR
3/7 Unterhaltsquote 1.109,23 EUR

F erhält im Beispiel daher 212 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt und 1.109 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.321 EUR.

[846] Oder seit dem Jahr 2020, geltend auch für 2021, ggf. 3,30 % statt 3,05 % für über 23-jährige kinderlose Arbeitnehmer.

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