Rz. 128

Die mit einer Gütertrennung verbundenen Nachteile und umfassenden Konsequenzen sind häufig unerwünscht. Die Gütertrennung nimmt zwar für sich den – nur scheinbaren – Vorteil der Klarheit und Einfachheit in Anspruch. Gleichzeitig führt er in vielen Fällen zu einer Benachteiligung eines Ehegatten. Namentlich die Kürzung der Erbansprüche durch Wegfall des Zugewinnausgleichs im Falle des Todes eines Ehegatten ist häufig unerwünscht. § 5 ErbStG privilegiert die Zugewinngemeinschaft, weshalb es häufig beim gesetzlichen Güterstand bleiben soll. Je nach vorhandener Situation kann es aber sinnvoll und gewünscht sein, im Rahmen des gesetzlichen Güterstandes eine Modifizierung vorzunehmen.[232]

 

Rz. 129

Zulässig sind u.a. folgende Modifizierungen:[233]

Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen der §§ 13651369 BGB
Aufschiebend bedingter oder befristeter Zugewinnausgleich
Einbeziehung vorehelich erworbenen Vermögens
Festlegungen zur Höhe des Anfangs- und Endvermögens
Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände
Ausschluss des Zugewinns unter Lebenden
Vereinbarungen über den Ausschluss des Zugewinns unter Lebenden
Vereinbarungen über die Bewertung von Vermögensgegenständen
Ermäßigung oder Erhöhung der Ausgleichsquote
[232] Limmer, ZFE 2006, 340; Heinemann, FamRB 2012, 129; Büte, FuR 2014, 338.
[233] Büte, FuR 2014, 338; ausführlich, auch mit Vertragsmustern: Büte, FuR 2011, 121.

a) Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung

 

Rz. 130

Jüngere Eheleute verstehen die Ehe häufig nicht als Institution, mit deren Hilfe man sich gegenseitig zu Vermögen verhilft. Die Ehe trägt für solche Partner keinen Versorgungscharakter. Sind beide berufstätig und wollen es auch bleiben, wünschen sie zwar die Weitergabe ihres Vermögens im Falle funktionierender Ehe bis zum Tod, jedoch keine Teilungspflicht im Falle des Scheiterns der Ehe. Zudem werden die Konflikte gescheut, "Rosenkriege" und damit zusätzliche seelische und wirtschaftliche Belastungen befürchtet, sollte die Ehe scheitern. Im Falle der Scheidung soll es daher keine vermögensrechtlichen Nachwirkungen geben.

Derartige Auseinandersetzungen werden durch den Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung erreicht.

aa) Ausschluss bei Rechtskraft der Scheidung

 

Rz. 131

Durch ehevertragliche Vereinbarungen kann – in Kernsätzen – das Folgende vereinbart werden:[234]

[234] Ausführlich dazu FamRMandat Familienvermögensrecht/Horndasch, § 2 Rn 189 ff.

(1) Muster: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung

 

Rz. 132

Muster 15.20: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung

 

Muster 15.20: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung

1. Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben.

2. Wird jedoch die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auf den Ausgleich eines Zugewinns wird insoweit gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für einen etwa bisher bereits entstandenen Zugewinn.

3. Durch diese Vereinbarung soll jedoch ausdrücklich keine Gütertrennung eintreten.

4. Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn, die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.

Da es in dieser Konstellation bei dem gesetzlichen Güterstand bleibt, gelten auch die Beschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB fort. Sinnvoll kann es deshalb sein, die "güterrechtliche Freiheit" jedes Ehepartners mit der folgenden Formulierung zu bestätigen:

(2) Muster: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB

 

Rz. 133

Muster 15.21: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB

 

Muster 15.21: Ausschluss der Verfügungsbeschränkung nach §§ 1365, 1369 BGB

Jeder Ehegatte ist berechtigt, auch ohne Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen und über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts frei zu verfügen; wir schließen §§ 1365, 13609 BGB aus.

Zu beachten ist allerdings, dass im Falle der Trennung der Beteiligten die Möglichkeit jedes Ehepartners besteht, nach § 181 ZVG die Teilungsversteigerung des Familienheims zu beantragen, falls Miteigentümerschaft der Eheleute besteht. Dies kann im Streitfall etwa für die in der Ehewohnung verbliebene Ehefrau (mit Kindern) zu einer erheblichen Drucksituation führen.

Es ist deshalb zu erwägen, ob in geeigneten Fällen nicht hinzugefügt wird, dass der Ausschluss nicht für den Fall der Trennung der Beteiligten gilt.

bb) Ausschluss bei Scheitern der Ehe

 

Rz. 134

Ist die Ehe endgültig gescheitert, findet danach ein Zugewinnausgleich nicht – mehr – statt. Gescheitert ist eine Ehe nach dem Gesetz endgültig erst, wenn ein Scheidungsverfahren mit rechtskräftigem Scheidungsbeschluss abgeschlossen ist. Zuvor ist es immer noch – wenn auch theoretisch – denkbar, dass sich die Beteiligten wieder versöhnen.

Diese Sichtweise ist jedoch eine rein formale Auffassung einer Ehe. Haben beide Ehepartner nach Ablauf der notwen...

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