Rz. 132

Muster 15.20: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung

 

Muster 15.20: Ausschluss des Zugewinns bei Rechtskraft der Scheidung

1. Für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben.

2. Wird jedoch die Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich. Auf den Ausgleich eines Zugewinns wird insoweit gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für einen etwa bisher bereits entstandenen Zugewinn.

3. Durch diese Vereinbarung soll jedoch ausdrücklich keine Gütertrennung eintreten.

4. Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn, die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.

Da es in dieser Konstellation bei dem gesetzlichen Güterstand bleibt, gelten auch die Beschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB fort. Sinnvoll kann es deshalb sein, die "güterrechtliche Freiheit" jedes Ehepartners mit der folgenden Formulierung zu bestätigen:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge