Rz. 9

Welcher der beiden Senate des BVerfG für das Verfahren zuständig ist, richtet sich bei Verfassungsbeschwerden danach, aus welchem Rechtsgebiet der Fall stammt und welche GG-Norm verletzt sein soll. Ein Eintrag in das Verfahrensregister erfolgt nicht, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG offensichtlich erfolglos ist.[7]

 

Rz. 10

Im Senat oder in der Kammer übernimmt entsprechend dem internen Geschäftsverteilungsplan ein Richter die Bearbeitung des Verfahrens als Berichterstatter. Er erstellt – unter Mitwirkung wissenschaftlicher Mitarbeiter – ein schriftliches Votum, mit welchem ein Entscheidungsvorschlag unterbreitet wird.

 

Rz. 11

Die meisten Entscheidungen trifft das BVerfG in den Kammern, die aus je drei Senatsmitgliedern bestehen. Die Kammer – die im schriftlichen Verfahren und einstimmig entscheiden muss – kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung begründungslos ablehnen. Ist sie aber offensichtlich begründet, kann die Kammer selbst der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden wurden.

 

Rz. 12

Falls die drei Kammermitglieder uneins sind, entscheiden alle acht Richter des Senats nach nichtöffentlicher Beratung, wobei diese durch das Votum nebst dem Entscheidungsvorschlag des Berichterstatters vorbereitet wird. Damit ein Rechtssuchender mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, benötigt er eine einfache Mehrheit im Senat, also fünf Stimmen.[8]

 

Rz. 13

Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, wird das Urteil im Sitzungssaal öffentlich verkündet. Beschlüsse ergehen ohne mündliche Verhandlung und werden den Beteiligten schriftlich übermittelt.

[7] Ein Beschwerdeführer kann schriftlich darüber informiert werden, warum seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Verlangt er dennoch eine richterliche Entscheidung, wird die Verfassungsbeschwerde ins Verfahrensregister übertragen; ansonsten wird das Verfahren beendet; http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Der-Weg-zur-Entscheidung/der-weg-zur-entscheidung_node.html.
[8] Dem Mandanten nutzt es bei einer abschlägigen Entscheidung wenig, dass Senatsmitglieder, die gegen die Mehrheit gestimmt haben, ihre abweichende Meinung in einem Sondervotum darstellen können.

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