Rz. 48
Auf den Schadensersatzanspruch sind grds. diejenigen Vorteile anzurechnen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Dies betrifft nur Vorteile, deren Ausgleich mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, die Anrechnung also dem Geschädigten zuzumuten ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet; Vor- und Nachteile müssen bei bewertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein.[143] Der Vorteilsausgleich wird nicht bei der Endsaldierung aller Aktiv- und Passivposten mit dem Gesamtbetrag des Schadens vorgenommen; vielmehr wird der Vorteil bei dem Schadensposten abgezogen, dem er seiner Art nach entspricht.[144]
Insb. sind regelmäßig Steuervorteile infolge des Schadensereignisses anzurechnen,[145] soweit nicht die Schadensersatzleistung ihrerseits zu versteuern ist.[146]
Anrechenbare Vorteile sind vom Schädiger darzulegen und zu beweisen.[147]
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