Rz. 70
Kommt es zu wechselseitigen Berufungen, kann im Falle der Säumnis sowohl eine 1,2- als auch eine 0,5-Terminsgebühr anfallen.
Beispiel 29: Wechselseitige Berufungen, Säumnis des Berufungsklägers
Auf die Klage über 20.000,00 EUR hat das Gericht den Beklagten auf Zahlung von 10.000,00 EUR verurteilt. Der Kläger legt gegen die Abweisung der Klage Berufung ein. Der Berufungsbeklagte erhebt eine selbstständige Anschlussberufung, mit der er die vollständige Abweisung der Klage verfolgt. In der mündlichen Verhandlung erscheint der Berufungskläger nicht, sodass auf Antrag des Berufungsbeklagten die Berufung des Klägers zurückgewiesen und der Berufung des Berufungsbeklagten stattgegeben wird.
Aus dem Wert der Berufung (20.000,00 EUR) ist lediglich die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3203 VV angefallen. Aus dem Wert der Anschlussberufung (10.000,00 EUR) ist dagegen die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV angefallen, da insoweit der Berufungsbeklagte selbst Berufungskläger ist. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.
1. | 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV | 1.315,20 EUR | |
(Wert: 20.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV | 736,80 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
3. | 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3202, 3203 VV | 307,00 EUR | |
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||
gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als | 986,40 EUR | ||
1,2 aus 20.000,00 EUR | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 2.321,60 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 441,10 EUR | |
Gesamt | 2.762,70 EUR |
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