Rz. 69

Anders verhält es sich dagegen bei Säumnis des Berufungsbeklagten. Hier ist eine Ermäßigung der Terminsgebühr nicht vorgesehen, da das Gericht, ungeachtet der Säumnis, die Begründetheit der Berufung prüfen muss.

 

Beispiel 28: Versäumnisurteil gegen Berufungsbeklagten

Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.000,00 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Der Kläger (Berufungsbeklagter) erscheint in der mündlichen Verhandlung nicht und ist auch nicht vertreten. Es ergeht antragsgemäß ein Versäumnisurteil.

Das Versäumnisurteil gegen den Berufungsbeklagten führt nicht zu einer Ermäßigung der Terminsgebühr (arg. e. Nr. 3203 VV). Es fällt daher die volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV an.

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   1.148,80 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.030,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   385,78 EUR
Gesamt   2.416,18 EUR

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